Februar 11, 2024

Schall & Lärm einschätzen

Lärm macht krank, das ist nicht neu!

Grundsätzlich spricht mann hier von Schall, wobei Schall wie folgt unterteilt wird:

  • hörbarer Schall im Frequenzbereich von ca.16 Hz (tiefe Orgeltöne) -16.000 Hz (Zirpen einer Grille)
  • Infraschall im Frequenzbereich von <16 Hz (vom Menschen nicht hörbar, aber manchmal spürbar) | Quellen: Erdbeben, Gewitter, Brenner, Kamine, Raketen, … Für Menschen ist diese Schallart meist ein biologischer Stressfaktor, der zu Beklommenheit oder auch Übelkeit führen kann.
  • Ultraschall im Frequenzbereich von: bei Erwachsenen>16.000 Hz, bei Kindern>16.000 Hz (vom Menschen nicht wahrnehmbar, nur Nebengeräusche, verursacht durch den Ultraschall können wahrgenommen werden) | Quellen: Bis 30.000 Hz sind technische Geräte wie Kunststoff-Schweißverfahren.
Eigenschaften
  • 20 – 30 dB(A) = sehr ruhiges Zimmer

  • 50 – 60 dB(A) = normale Unterhaltung

  • 55 –65 dB(A) = Fernseher/Zimmerlautstärke

  • 70 – 80 dB(A) = Motorrasenmäher

  • 80 – 90 dB(A) = LKW im Straßenverkehr

  • 90 – 110 dB(A) = Presslufthammer

  • 120 – 130 dB(A) = Düsentriebwerk

Schallpegelmessungen bei Gewerbelärm, Industrielärm, Nachbarschaftslärm, Gaststättenlärm und anderen Umgebungen im öffentlichen Raum nach „TA-Lärm“ ausgeführt.

Schallpegelmessungen sind wie folgt auszuführen:

  1. Die Normen und Regeln zur Schallpegelmessung sind einzuhalten.
  2. Die Messgeräte müssen kalibriert und auf einwandfreie Funktion überprüft sein. (Vor und nach der Messung)
  3. Eine Skizze ist mit evtl. Messpunkten und einer Messtabelle zu verwenden. (Inkl. Hauptschallquellen und Schallhindernissen)
  4. Im Messprozess sollte das Messgerät frei auf einem Stativ stehen, oder mit ausgestreckter Hand geführt werden.
  5. Der Hintergrundgeräuschpegel ist zu prüfen und zu dokumentieren.
  6. In staubiger, feuchter oder windiger Umgebung ist die Beeinflussung der Messung zu reduzieren.
  7. Liegen übersteuerte Messergebnisse vor, so sind diese ungültig.
  8. Der Messbericht muss zur Nachvollziehbarkeit der Messung inkl. Kalibrierung ausgeführt werden.

TA-Lärm 98

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Die Messung und Beurteilung der Geräuschimmissionen von gewerblichen Anlagen erfolgt, sofern für spezielle Anlagen keine andere Regelung per Gesetz oder Verordnung vorgegeben ist oder Anlagen nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgeschlossen sind, entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm aus dem Jahr 1998 (TA Lärm).
Sofern Geräusche zu Überwachungszwecken messtechnisch erfasst werden, sind entsprechend der Eichordnung geeichte Geräte einzusetzen. Der Messort, an welchem die Einwirkungen erfasst werden, liegt grundsätzlich bei existierender Bebauung außen in 0,5 m Abstand vor dem am stärksten vom Lärm betroffenen Fenster, ansonsten am zur Anlage nächsten Rand des Grundstücks.

In Sonderfällen (bauliche Verbundenheit, Körperschallübertragung, tieffrequente Geräusche) erfolgt die Messung bei geschlossenen Türen und Fenstern innerhalb der Räume.

Geräuschimmissionen werden durch ihren Beurteilungspegel und Maximalpegel gekennzeichnet.
Der Beurteilungspegel ist eine „Dosis“-Kenngröße für die Schalleinwirkung, die während der Beurteilungszeit (tags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, nachts in der vollen lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) auftritt. Er beruht auf dem Mittelungspegel der zu kennzeichnenden Geräuscheinwirkungen und ist ein Maß für den während der Messung vorhandenen „mittleren“ A-bewerteten Schalldruckpegel (LAeq).

Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen, die auffällige zeitliche Pegeländerungen enthalten, wird bei der Bildung des Mittelungspegels durch das Pegelspitzen stärker bewertende Takt-Maximalpegel-Messverfahren (LAFTeq) der TA Lärm berücksichtigt.

Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen, bei denen ein Ton oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder welche informationshaltig sind, wird bei der Bildung des Beurteilungspegels durch einen Ton- oder Informationszuschlag berücksichtigt. Dieser beträgt in Abhängigkeit von der Auffälligkeit der Geräusche 0, 3, 6 dB{A).

Einen weiteren Zuschlag von 6 dB(A) zum Beurteilungspegel erhalten Geräusche, die während Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen von 6.00 Uhr – 7.00 Uhr und 20.00 Uhr – 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr – 00.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 Uhr- 22.00 Uhr) auftreten.
Zur Beurteilung der Geräuschimmission erfolgt ein Vergleich des Beurteilungspegels – und in ähnlicher Form auch des Maximalpegels – mit dem jeweils anzusetzenden Immissionsrichtwert. Dieser hängt von der Einwirkungszeit (Tag bzw. Nacht) sowie von der Nutzung des Gebietes ab, auf welches die Geräusche einwirken. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm gelten für die kumulative Einwirkung aller Geräusche, die auf den jeweils betrachteten Immissionsort einwirken und von Anlagen stammen, für die die TA Lärm gilt.

außerhalb von Gebäuden

In der folgenden Tabelle sind die Immissionsrichtwerte aus der neuen TA Lärm wiedergegeben. Die Beschreibung der Gebietsarten ist der Baunutzungsverordnung angepasst worden, so dass klarere Zuordnungen von Richtwerten und Gebietsarten möglich sind.
In der neuen TA Lärm ist auch eine aus der VDI 2058 übernommene Regelung für die Tageszeit enthalten.

Gebietsart tags nachts
a) in Industriegebieten 70 dB(A) 70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)
c) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 60 dB(A) 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A) 40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)

Spitzenwertkriterium:
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (LAFmax) dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

innerhalb von Gebäuden

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 8.4.6 unter Buchstaben a bis f
genannten Gebiete
• tags 35 dB(A) | nachts 25 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) (LAFmax) überschreiten.

seltene Ereignisse

Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten bei Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung hingenommen werden. Die für diese seltenen Ereignisse anzuwendenden Immissionsrichtwerte sind folgende:

Bei seltenen Ereignissen betragen die IRW in allen Gebieten außer Industriegebiet
• tags 70 dB(A) | nachts 55 dB(A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als
• tags 25 dB(A), nachts 15 dB(A) in Gewerbegebieten,
• tags 20 dB(A), nachts 10 dB(A) in allen Gebieten außer Industrie- und Gewerbegebiet
überschreiten.